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Editorial
I. Strittige Klauseln
II. Fernabsatz-Anforderungen
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Abrede Vereinbarung, Abkommen, Abmachung. Zwei oder mehr Beteiligte (Verhandlungsparteien) treffen eine Abrede. Sie verabreden sich oder etwas. Aber "etwas in Abrede stellen" bedeutet, etwas abstreiten. Eine "Nebenabrede" ist eine Vertragsergänzung. Abreden kommen vor im § 154 BGB "Offener Einigungsmangel" und im § 305b BGB: Vorrang der Individualabrede.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß BGB § 305 "alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind." Zwischen 1977 und 2001 galt das AGB-Gesetz. Seit 1.1.2002 stehen die Regelungen zu den AGB im neuen BGB §§ 305 ff. und die Regelungen zur Sanktionierung im UKlaG.
Fernabsatzverträge sind laut § 312b BGB Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
Fernkommunikationsmittel sind lt. § 312b BGB Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
Generalklausel § 307 BGB, hieß früher im AGB-Gesetz tatsächlich "Generalklausel", heute im BGB heißt sie "Inhaltskontrolle". Im UWG wird § 1 als "Generalklausel" bezeichnet. Eine Generalklausel ist eine gesetzliche Norm.
Gewährleistung Dieser Begriff kommt im neuen BGB nicht mehr im Zusammenhang mit Kaufverträgen und AGB vor. Im früheren AGB-Gesetz stand die Regelungen zur "Gewährleistung" unter § 11 in den konkreten Klauselverboten unter Nr. 10. Heute befinden sich diese zwingenden Haftungsregelungen unter der Überschrift "Mängel" in § 309 unter Nr. 8 b.
Garantie Dieser Begriff hat nichts mit den eigentlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu tun. Er kam weder im AGB-Gesetz vor, noch steht er heute in den AGB-Regelungen im neuen BGB, sondern unter § 276, 442-447 und 639 BGB. Wenn freiwillige Garantieleistung und gesetzlich vorgeschriebene Mängelhaftung miteinander verwechselt und in AGB-Klauseln vermischt werden, ist die Abmahngefahr besonders hoch.
Wichtig: Wer Garantie in den AGB erwähnt, muss über Mängelhaftung informieren.
Mängel siehe "Gewährleistung"
Nebenabrede siehe "Abrede"
Verwender (von ABG) derjenige, der seine AGB der anderen Vertragspartei bei (korrekter "vor") Abschluss eines Vertrags stellt. Also beispielsweise der Shop-Betreiber gegenüber den Verbrauchern.
salvatorisch bewahrend, erhaltend. AGB enthalten als Ergänzung gelegentlich eine Salvatorische Klausel. Beabsichtigt ist, mit ihr auszusagen, dass bei einer möglicherweise vorhandenen unwirksamen Klausel, die übrigen AGB trotzdem noch gelten würden. Allerdings wird gerade die Salvatorische Klausel regelmäßig von der WZ abgemahnt unter Hinweis auf die Generalklausel (§ 307 BGB). Dabei ist die salvatorische Klausel überflüssig, denn wenn eine oder mehrere Klauseln unwirksam sein sollten, so treten an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen, falls sie für den Verbraucher keine unzumutbare Härte darstellen (§ 306 BGB).
Schuldrechtsreform. am 1.01.2002 ist das neue Schuldrecht in Kraft getreten. In Schuldrecht sind die Schuldverhältnisse zwischen Personen geregelt. Beispielsweise sind einem Kaufvertrag Verbraucher und Unternehmer wechselweise Schuldner und Gläubiger. Die Schuldrechtsreform führte zu einer völligen Überarbeitung des BGB und der Einführung der BGB-InfoVO. Durch die Reform wurden u.a. die Regelungen des AGB-Gesetzes teilweise in das neue BGB integriert und auch das Fernabsatzgesetz ist im neuen BGB aufgegangen.
Verbraucher ist lt. § 13 BGB "jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann". Gewerbliche Einkäufer sind somit keine "Verbraucher". Zum "Kunden" wird der Verbraucher erst, wenn der Kaufvertrag zustande kam.
Verbrauchsgüter sind laut BGB § 474 "bewegliche Sachen".
Unternehmer ist lt. § 14 BGB "eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt".
Unklarheitenregel "Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders." (§ 305c Abs. 2 BGB, früher AGBG § 5)
Wertungsmöglichkeit Auslegungsfreiheit für Gerichte. In § 308 ist gesetzlich für die Gerichte offen gelassen, was sie nun jeweils als "unangemessen", "hinreichend", "zumutbar", "besonders" werten. In § 309 wertet der Gesetzgerber selbst. Er nennt konkret, welche Bedingungen unwirksam sind.
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