Was sind Fernabsatzverträge?

BGB § 312b: Fernabsatzverträge (1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.  


Was sind Fernkommunikationsmittel?

BGB § 312b: Fernabsatzverträge (2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste. 


In 4 Schritten

... zu gesetzeskonformen Kundeninformationen . Das Fernabsatzrecht unterscheidet sich erheblich vom klassischen Kaufgeschehen in einem Ladengeschäft, bei dem die Ware, sowie Verbraucher und Unternehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen zeitgleich anwesend sind. Um Verbraucher davor zu schützen, übereilt und riskant zu bestellen, muss der Unternehmer im Fernabsatzbereich besondere gesetzliche Bestimmungen erfüllen. Im Wesentlichen handelt es sich um Informations- und Belehrungspflichten. Und anders, als im klassischen Ladenkauf, muss der Unternehmer im Fernabsatzbereich dem Verbraucher ein Widerrufs- oder Rückgaberecht einräumen.

Der Fernabsatzbereich ist mindestens so alt, wie der Versandhandel. Doch ein eigenes Fernabsatzgesetz wurde wegen der Europäisierung und wegen der starken Verbreitung der neuen Medien mit so heißer Nadel gestrickt, dass es nur vom 1.07.2000 bis zum 31.12.2001 in Kraft war. Danach wurden die Fernabsatz-Regelungen in das radikal überarbeitete BGB integriert. Zur Konkretisierung wurde die BGB-InfoVO, die "Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht" dazu gestellt.

Vermutlich haben Sie inzwischen eine regelrechte Ruine übrig von Ihren ursprünglichen AGB, nach der Lektüre des bisher gelesenen. Doch das wird sich jetzt in diesem Kapitel ändern. Im Folgenden entstehen, wenn Sie mit machen, vier Texte zu einer Link-Rubrik "Kunden-Informationen" für Ihren Shop mit Links zu den anzufertigenden Dateien:

1. entweder Widerrufsrecht oder Rückgaberecht,
2. Kontakt /Anbieterkennzeichnung,
3. AGB
4. Hilfe / Bedienungsanleitung,

Tipp: Orientieren Sie sich bei Bezeichnungen und Aufgliederung der Informationen ganz ungeniert an der Shop-Präsentation der Wettbewerbszentrale. Sie verletzen dabei ausnahmsweise kein Urheberrecht. Denn die dort verwendeten Floskeln entstammen weitgehend selbst wiederum den betreffenden Gesetzen und die genießen keinen Urheberrechtsschutz.

Inhalt in Kapitel II

   

1. Widerrufs-/RückgabeRecht Insbesondere der Unternehmer, der gegen Vorkasse oder Teilvorkasse Waren liefert, steht vor der schwierigen Frage, den Verbrauchern entweder das Widerrufsrecht oder das Rückgaberecht einzuräumen. ...

   

2. Anbieterkennzeichnung

   

3. AGB Wenn Sie folgende Informationspflichten abarbeiten, entstehen Ihre neuen AGB. Die Pflichten sind zu entnehmen den BGB-InfoVO 1 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen

   

4. Ablauf der Bestellung Bevor Sie die eigentliche Hilfeseite zum Bestellablauf erstellen, noch schnell zwei Überlegungen zur Korrekturmöglichkeit und zur Bestätigung vorab. Denn gegebenenfalls müssen Sie Ihren Shop nachrü...




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