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WIDERRUFSRECHT CONTRA VERMINDERTER WERT ZURÜCK GEG |
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Das Widerrufs- und Rückgaberecht besteht grundsätzlich und hat nichts mit dem möglicherweise schlechteren Zustand zurück gegebener Waren zu tun.
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BGB §357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückg. |
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(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.
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BGB §346 Wirkungen des Rücktritts |
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(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit 1. die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, 2. er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, 3. der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen istjedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht. Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legenist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war. (3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt, 1. wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, 2. soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, 3. wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben. (4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
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BGB §312f Abweichende Vereinbarungen |
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Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
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Strittige Klauseln: |
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"Wir garantieren für nicht benutzte Ware ein Rückgaberecht innerhalb von 14 Tagen."
"Im Rahmen des Rückgaberechtes ist vorgesehen, dass dieses nicht gilt für nicht originalverpackte Ware."
"Gibt der Kunde die Ware innerhalb von 21 Tagen (einschl. Samstag) nach Abholung oder Lieferung originalverpackt und mit Kassenbon bzw. Rechnung zurück, wird ihm der volle Warenwert erstattet."
"in einwandfreiem Zustand und nicht getragener Schmuck"
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Dazu die WZ: |
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"Das dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen nach § 312 d BGB zustehende Widerrufsrecht bzw. Rückgaberecht ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die gelieferten Waren gebraucht worden sind. Im Fall der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme der gelieferten Sache besteht lediglich ein Anspruch auf Wertersatz nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB, allerdings nur dann, wenn der Verbraucher bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit, sie zu vermeiden, hingewiesen worden ist. Die Vorschrift des BGB über Fernabsatzverträge sind zwingendes Recht. Von den gesetzlichen Bestimmungen kann zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden nicht abgewichen werden (§ 312 f BGB). Bei den Regelungen des BGB über Fernabsatzverträge handelt es sich um ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 Unterlassungsklagegesetz. Ein Verstoß gegen die unmittelbar Verbraucherinteressen dienenden Vorschriften des Fernabsatzrechts begründen den Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens im Sinne von § 1 Unterlassungsklagegesetz beim Verstoß gegen Verbraucherschutzgesetze zur Unterlassung. Hierdurch wird der Versandhändler nicht rechtlos gestellt. Bei schuldhafter Beschädigung oder Zerstörung der Ware besteht ein Ersatzanspruch des Unternehmers für den Fall, dass er sich diesen ausdrücklich zuvor vorbehalten hat. (§ 357 Abs. 3 BGB).
Tipp: Der Unternehmer muss zunächst grundsätzlich den Verbrauchern das Widerrufs- oder Rückgaberecht einräumen und darüber vor der Bestellmöglichkeit informieren. Anschließend - also möglichst nicht im selben Satz der Informationsseite, oder gesondert spätestens bei Lieferung, kann der Unternehmer den Verbraucher über die Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe informieren, falls er im Bedarfsfall Schadensersatz geltend machen möchte. Der Unternehmer wird dann den Verbraucher darauf hin weisen, dass ihm die Ware zur Prüfung übergeben wurde. Ein Schadensersatzanspruch entsteht dann, falls der Verbraucher nicht nur prüft, sondern die Ware schon bestimmungsmäßig benutzt (in Gebrauch nimmt).
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Rückgabefrist zurück| weiter Wiederruf-Rückgabe
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Druckbare Version
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