Die Nennung eines Gerichtsstands und/oder Erfüllungsorts steht auf der Abmahnhitliste ganz oben.



ZPO §29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsort

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen sind. 


ZPO §38 Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung

(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen sind. 


Strittige Klauseln:

"Erfüllungsort ist xyz-stadt"

"Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist der Sitz des Händlers".

"Gerichtsstand ist unwiderruflich XYZ-Stadt"

"Für eventuell entstehende Streitigkeiten einschließlich eines Rechtsstreites über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertragsverhältnisses ist das am Firmensitz der Firma in XYZ sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig"

"xyz ist ferner ausdrücklich als Gerichtsstand vereinbart für den Fall, dass der Vertragspartner seinen Wohnsitz nach Vertragsschluss verlegt."

"Alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, gleich aus welchem Grunde auch entstehen mögen, ist ausschließlich xyz, Deutschland. Dies gilt auch für Scheck und Wechselklagen."



Dazu die WZ:

Mit dieser Klausel vereinbaren Sie für sämtliche rechtlich denkbaren Fälle einen Erfüllungsort auch für den geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher.
Im nicht kaufmännischen Verkehr sind Erfüllungsortklauseln nach § 29 Abs. 2 ZPO unzulässig. Über die Erfüllungsortklausel kann der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde dazu verleitet werden, den falschen Gerichtsstand zu wählen.
Diese Gerichtsstandsklausel ist unzulässig, da sie auch den Verkehr mit dem privaten Letztverbraucher betrifft und deshalb nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung unzulässig ist (§ 38 ZPO). Damit liegt eine gemäß § 307 BGB unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners vor (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl. Anh. §§ 9-11, Rdn. 400; ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NJW 83, Seite 1320 ff, Seite 1322 unter II 7 sowie BGH NJW 87, Seite 2867).



Strittige Klausel:

"Soweit gesetzlich zulässig, ist der Erfüllungsort und Gerichtsort für beide Teile der Sitz der Firma."



Dazu die WZ:

Die Klausel ist intransparent und unwirksam nach § 307 Abs. 1 BGB. Für den rechtlich nicht vorgebildeten Verbraucher ist nicht nachvollziehbar, inwieweit gesetzlich zulässig der Erfüllungsort und Gerichtsstand am Sitz der Firma sind.



Tipp: Am besten verzichtet der Unternehmer in seinen AGB gegenüber Verbrauchern völlig auf einen Hinweis zu Gerichtsstand und Erfüllungsort. Der Unternehmer müsste sonst sämtliche, für die diese Klausel überhaupt in Frage kommen soll, aufführen und säuberlich vom Verbraucher abgrenzen. Drunter leidet dann zumindest die Leserlichkeit. Und schon hat wieder jemand als Abmahngrund die mangelnde Transparenz nach § 307 BGB.



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