Rechtstatsachenforschung für die Rechtsfortbildung

Bei der Forschungsstelle Abmahnwelle e. V. wurden über 3 Jahre hinweg Abmahnungen gesammelt.

Die Verfasserin hat die AGB-Abmahnungen der Wettbewerbszentrale ausgewertet und für diese Dokumentation die monierten Klauseln einschließlich der juristischen Abmahnbegründungen katalogisiert.

Sie kann anhand der Vielzahl leider der UWG-Arbeitsgemeinschaft nicht beipflichten, die in ihrem Referentenentwurf noch abwiegelt: „Im Übrigen ist ein Missbrauch größeren Ausmaßes bei der AGB-Kontrolle nicht zu befürchten, weil meist schwierige rechtliche Prüfungen der jeweiligen Klauselwerke erforderlich sind und deshalb ein standardisiertes „Abmahnen“ ausscheidet (siehe auch Bernreuther, WRP 1998, 280, 288).“

Tatsächlich lässt sich belegen, dass in den Wettbewerbszentralen offenbar ganz koordiniert die Abmahnungen eher wie am Fließband mit entsprechend vorbereiteten Textbausteinen zusammengesetzt werden. Dabei bleiben Fehler natürlich nicht aus. Nicht immer wurde das betreffende Angebot überhaupt oder gründlich genug in Augenschein genommen.

Liebe User, unser aller Dank muss somit all denjenigen gelten, die von der Wettbewerbszentrale abgemahnt wurden und ihre Abmahnung der Forschungsstelle Abmahnwelle e.V. für die Rechtstatsachenforschung zur Verfügung gestellt haben.
Wir hätten natürlich viel lieber gesehen, dass die Wettbewerbszentrale erst informiert und dann abmahnt, anstatt umgekehrt.

Viele Abgemahnte jedenfalls empfinden das Vorgehen der Wettbewerbszentrale in der Tat als Missbrauch ihrer Möglichkeiten. Nur können sie sich die gerichtliche Konfrontation finanziell leider nicht leisten.

Besonders kleine Unternehmer haben es nun mal schwer, die gesetzlichen Bestimmungen, die sie betreffen, alle zu kennen und korrekt umzusetzen. Nur wenige dürften darunter sein, die sich gezielt gegenüber Mitbewerbern oder gegenüber den Verbrauchern Vorteile verschaffen möchten mit einer falsch formulierten Klausel. Entsprechend empfinden sie sich ungerecht kriminalisiert und können auch selten den für die Abmahnung geforderten Betrag von fast 200 Euro so ohne weiteres entbehren.

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